Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Complexa Handels-GmbH

Immobilien

 

§1 Maklervertrag

Mit Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, und/oder mit Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer/Vermieter eines von Complexa Handels-Gmbh, Immobilien angebotenen Objektes kommt der Maklervertrag mit dem Miet-/Kaufinteressenten zu den Bedingungen nachfolgender AGB zustande.
 

§2 Angebote

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf Informationen Dritter, daher kann für Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden.

 

§3 Maklerprovision

Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages, so hat Complexa Handels-GmbH, Immobilien  Anspruch auf Zahlung von 3,57% Provision aus dem Gesamtkaufpreis.

Bei Mietverträgen hat Complexa Handels-GmbH, Immobilien Anspruch auf Zahlung des 2,38-fachen der Monatsmiete.
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises der gewollte oder aber ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist.

Die Maklerprovision ist mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrages bzw. mit Unterzeichnung des Mietvertrages zur Zahlung fällig.

Andere Provisionssätze und Fälligkeiten gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart sind.

 

§4 Notarielle Beurkundung und Abschluss Mietvertrag

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/Kaufvertrages. Bei notariellen Kaufverträgen hat der Makler das Recht im Kaufvertrag seinen Provisionsanspruch in Form einer Maklerklausel mit zu beurkunden. Die Kosten hierfür trägt der Makler.
 

§5 Weitere und andere Geschäfte

Kommt zwischen dem Empfänger und dem Eigentümer des angebotenen Objekts oder dessen Rechtsnachfolger ein anderes als das ursprünglich vorgesehene oder ein weiteres Geschäft zustande, oder erwirbt der Empfänger eines der nachgewiesenen Objekte im Wege der Zwangsversteigerung, so sind die in § 3 dieser AGB aufgeführten Provisionen ebenfalls zu zahlen.

 

§6 Bekannte Objekte

Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nachweislich mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche und somit provisionspflichtige Tätigkeit an.

 

§7 Schadensersatz

Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sowie alle unsere Mitteilungen und Unterlagen sind streng vertraulich und nur für den Interessenten bzw. Empfänger bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte, auch an beratende Personen, ohne unsere schriftliche Zustimmung verpflichtet zum Schadenersatz in Höhe der in § 3 dieser AGB aufgeführten Provisionen. Die Provision wird bei Abschluss des Vertrages fällig, der sich aus der Weitergabe ergeben sollte.

 

§8 Doppeltätigkeit

Wir sind uneingeschränkt berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.

 

§9 Bonität

Complexa Handels-GmbH, Immobilien haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.

 

§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.